(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 6 Aufgabe des Kuratoriums
(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben. (2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.…
§ 29 In- und Außerkrafttreten
… 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z…
§ 4 Organe des Wissenschaftsfonds
…1) Die Organe des Wissenschaftsfonds sind 1. die Delegiertenversammlung (§ 5), 2. das Kuratorium (§ 6), 3. die Präsidentin oder der Präsident (§ 7), 4. das Präsidium (§ 8) sowie 5. der Aufsichtsrat (§ 9). (2) Bei der…
§ 5a Mitglieder der Delegiertenversammlung
…1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 3…