(1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
zu dotieren.
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 9 Z 3, BGBl. I Nr. 202/2021)
(6) Die Stiftung ist in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 berechtigt, Zusagen (Sonderbewilligungen) zur Ausschüttung von Fördermitteln an Begünstigte gemäß §3 bis zur Höhe von jeweils 140 Millionen Euro jährlich zu tätigen. Die über Abs. 2 hinausgehende dafür erforderliche Dotierung der Stiftung erfolgt gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfes auf Basis eines aus den Zusagen an die Förderungsnehmer sich ergebenden mit dem Bund abgestimmten Auszahlungsplans und nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz (UG 45) vorgesehenen Mittel.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 9 Z 5, BGBl. I Nr. 202/2021)
Rückverweise
FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 4 Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
…Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, zu dotieren. (3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden. (4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank…
§ 21 Vollziehung
…Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, mit…
§ 20 In-Kraft-Treten
…1) § 4 Abs. 5 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft. (2…
§ 13 Verwaltung und interne Revision
…der Organe der Stiftung sind aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß § 4 Abs. 1 heranzuziehen sind. (2) Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des ERP-Fonds bedienen.…