§ 21 Vollziehung
In Kraft seit 17. Mai 2018
Up-to-date
Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
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