§ 20f Aufwertung der Anwartschaften
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.
Rückverweise
FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 20d Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds
…zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und g) die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG). 2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen: a) Eine…