FSVG
Gliederung
Abschnitt III ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 20d Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds
Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:
1.Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
a) die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
b) die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
c)das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),
d) die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
e) die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
f)die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und
g)die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).
2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:
a)Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.
b)Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.
§ 20d FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 20d Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds
…§ 20d. Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf…
§ 20e Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung
…§ 20e. Hinterbliebene ( §§ 136 bis 138 GSVG ) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach §…
§ 20f Aufwertung der Anwartschaften
…§ 20f. Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung ( § 20d ) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.…
§ 83 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 83 Anspruchsberechtigung für Angehörige
…ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen. (7) Eine im Abs. 2 und 4 sowie Abs. 8 und 8a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie…
§ 78 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 78 Anspruchsberechtigung für Angehörige
…ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen. (6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr…
§ 56 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 56 Anspruchsberechtigung der Angehörigen
…ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen. (10) Eine im Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als…
Rückverweise