(1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und/oder BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.
(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Abs. 2 genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Abs. 1 genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).
Rückverweise
FSG · Führerscheingesetz
§ 17a Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen
(1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und/oder BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den …
§ 44 Vollzugsbestimmungen
…das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. (4) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen…
§ 41a Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
…nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist gemäß § 17a Abs…
§ 15 Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
…seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen…
FSG-DV · Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
§ 3 Vorgangsweise bei der Eintragung
…Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist ist auf Seite 1 des Führerscheines unter Punkt 4b einzutragen. Anlässlich jeder Neuausstellung eines Führerscheines ist gleichzeitig die in § 17a…