(1) Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Rückverweise
FSG · Führerscheingesetz
§ 15 Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
(1) Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führersch…
§ 41a Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
…nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist gemäß § 17a Abs…
§ 40 Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz
…sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß § 15 auszustellen. (5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen…
§ 13 Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines
…Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit. (2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs…
BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87 380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80 380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen…