RS0112902 – OGH Rechtssatz
Die Vorlage eines unter Verwendung gefälschter Urkunden erhaltenen belgischen Führerscheins, um sich gemäß § 15 Abs 3 FSG einen österreichischen Führerschein ausstellen zu lassen, stellt keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung dar.