FreiwG
Gliederung
Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr
§ 17 Überwachung und Strafbestimmungen
(1) Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
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