§ 14 Zeitliche Beschränkungen
In Kraft seit 01. September 2023
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FreiwG
Gliederung
Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr
§ 14 Zeitliche Beschränkungen
Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.
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