§ 7 Sachliche Zuständigkeit im Ausland
In Kraft seit 19. Oktober 2017
Up-to-date
Im Ausland obliegt
1. die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
2. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
3. die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
4. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
5. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.
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