Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde 1. des C G, und 2. der G G, beide in W, beide vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Oktober 2009, Zl. E1/393.479/2009 (ad 1., protokolliert zur hg. Zl. 2009/18/0481), und Zl. E1/393.460/2009 (ad 2., protokolliert zur hg. Zl. 2009/18/0482), jeweils betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar armenischer Staatsangehörigkeit, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte die belangte Behörde in den zitierten Bescheiden annähernd gleichlautend aus, die beschwerdeführenden Parteien seien erstmalig am 4. Mai 1998 zusammen mit ihren drei Kindern in das Bundesgebiet gelangt und hätten am gleichen Tag die Gewährung von Asyl beantragt. Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Jänner 2005 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sowie vom 13. Jänner 2005 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Auf Grund eines anonymen Schreibens seien im Jahr 2006 Erhebungen durchgeführt worden, die zur Wiederaufnahme der Asylverfahren mit Beschluss des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. März 2007 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers bzw. vom 28. März 2007 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin geführt hätten. Dieser Entscheidung sei zugrunde gelegen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Asylverfahren einen mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland samt dortiger Asylantragstellung verschwiegen sowie in Österreich und in Deutschland zwei völlig unterschiedliche Fluchtgeschichten behauptet hätten. Gleichzeitig seien die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. Juni 1999 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 bzw. 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschlüssen vom 20. Februar 2009 abgelehnt worden.
In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde von einem mit den Ausweisungen verbundenen Eingriff in das Privat-und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien aus, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens-dringend geboten sei. Die ins Treffen geführten privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien seien in wesentlichen Punkten zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätten bewusst sein müssen. Die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Bindungen würden durch den Umstand, dass er noch nie in Besitz einer Arbeitsberechtigung gewesen sei, erheblich relativiert. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration der beschwerdeführenden Parteien während des Asylverfahrens sei in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass dieser Aufenthalt auf Grund der in der Folge abgewiesenen Asylanträge lediglich vorläufig berechtigt gewesen und nur durch massive Täuschung der Asylbehörden zustande gekommen sei. Die beschwerdeführenden Parteien seien auch nicht in der Lage, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 FPG sei.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien sprechender Umstände sehe die belangte Behörde keine Veranlassung, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde bestreitet nicht die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, dass die beschwerdeführenden Parteien erstmalig am 4. Mai 1998 in das Bundesgebiet gelangten und am gleichen Tag Anträge auf Gewährung von Asyl stellten, welche schließlich-nach erfolgter Wiederaufnahme der Verfahren-rechtskräftig abgewiesen wurden. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die beschwerdeführenden Parteien über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen, ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt ist.
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung und verweisen neben ihrem über elfjährigen Aufenthalt, der sozialen Verfestigung, der Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und den hervorragenden Deutschkenntnissen vor allem auf deren familiäre Bindung zu ihrem minderjährigen Sohn, dessen Ausweisung mit Bescheid vom selben Tag wie die angefochtenen Bescheide für dauerhaft unzulässig erklärt worden sei. Diese Entscheidung sei weder festgestellt noch ansatzweise berücksichtigt worden. Die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Sohn außerhalb Österreichs sei unmöglich. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Fehlen von Bindungen der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem Heimatstaat nicht berücksichtigt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens kommt grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu; dies bedeutet vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiären Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Ferner kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand Bedeutung erlangen, dass sich der Fremde illegal bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil dies eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet-unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände-ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen(vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. September 2011, Zlen. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).
Wird durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Auch eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG darf im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn deren Auswirkungen auf die Situation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2011, Zl. 2009/18/0040, mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien halten sich (im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide) seit über elf Jahren im Bundesgebiet auf und sind Eltern eines-im maßgeblichen Zeitpunkt-noch minderjährigen Sohnes, der nach den Feststellungen der belangten Behörde gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien nach Österreich kam und ebenfalls die Gewährung von Asyl beantragte. Nicht nachvollziehbar ist die Begründung der belangten Behörde, dass die familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien zu einem Zeitpunkt entstanden seien, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätten bewusst sein müssen. Jedenfalls traf sie infolge Verkennung der oben dargestellten Rechtslage keine Feststellungen über das Alter des in der Beschwerde genannten Sohnes der beschwerdeführenden Parteien, wen die Obsorgepflicht für das Kind trifft, ob es-wie die beschwerdeführenden Parteien vorbringen-in Österreich aufhältig ist, noch zur Schule geht und dessen Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Angesichts der festgestellten Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers, der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Deutschkenntnisse und ihrer sozialen Verfestigung können - trotz der von der belangten Behörde den beschwerdeführenden Parteien vorgeworfenen Täuschungshandlungen in den Asylverfahren - familiäre Bindungen zu einem minderjährigen Sohn, dessen Ausweisung gemäß § 66 Abs. 3 FPG auf Dauer unzulässig ist, und ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet den persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihen, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG unverhältnismäßig erscheint (vgl. wiederum das schon angeführte Erkenntnis vom 22. September 2011).
Die angefochtenen Bescheide waren sohin wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die beantragte Abhaltung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 10. Oktober 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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