BundesrechtBundesgesetzeFremdenpolizeigesetz 20054. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder4. Abschnitt Ausnahmen von der Visumpflicht§ 29

§ 29 Träger von Vorrechten und Befreiungen

In Kraft seit 01. Mai 2021
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