Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). Legitimationskarten sind nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des § 29 FPG (bzw. des § 1 Abs. 2 Z. 2 NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes 5. Jänner 2011 bis 8. Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet daher nach § 31 FPG, dann trifft die Ansicht zu, der Fremde habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
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