§ 29 Träger von Vorrechten und Befreiungen
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden