§ 10 Revision
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.
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