(1) Es haben nachzuweisen:
1. der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung
a) der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß § 106 Abs. 3a Z 2 oder
b) des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
c) eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Zusatzausbildung oder
d) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
2. der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung
a) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder
b) des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,
3. der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
4. der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
5. der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 109a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 105 Ausbildungsgang für Forstorgane
(1) Es haben nachzuweisen: 1. der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung a) der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich…
§ 104 Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
…Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1). (4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt…
§ 9 Waldentwicklungsplan
…Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 Z 3) befugt. (3) Kann ein Teilplan aus dem Grunde der Gesamtheit der Planung zweckmäßigerweise nur erstellt werden, wenn er in…
§ 61 Planung und Bauaufsicht
…Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. (2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind 1. für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und 2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § …