(1) Das Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:
a) der Waldeigentümer,
b) das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,
c) darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2
1. lit. a bis d:
alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,
2. lit. a überdies:
Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,
3. lit. e:
der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,
4. lit. f:
der Bundesminister für Landesverteidigung.
(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.
(4) Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören.
(5) Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.
(6) Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.
(7) Im Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 30 Bannlegungsverfahren
(1) Das Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten. (2) Zur Antragstellung sind berechtigt: a) der Waldeigentümer, b) das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung, c) darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2 1. lit. a bis d: alle physischen oder jurist…
§ 1a Begriffsbestimmungen
…bis 46 finden Anwendung. (5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Agroforstflächen wie Mehrnutzenhecken oder Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden…
§ 100 Waldbehandlung in Einzugsgebieten
… 22 Abs. 4 vorzuschreiben, e) dem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß § 24 vorzuschlagen, f) Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen, g) örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die…