§ 3 Verwendung der entnommenen Zellen
§ 3 Verwendung der entnommenen Zellen — FMedG
§ 3 Verwendung der entnommenen Zellen — FMedG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015
Inkrafttretungsdatum
24. Februar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168491
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
(2) Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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