FMedG
Gliederung
2. Abschnitt Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme
§ 3 Verwendung der entnommenen Zellen
(1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
(2) Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 3 FMedG · FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 3 Verwendung der entnommenen Zellen
…§ 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der…
§ 26 In- und Außerkrafttreten
…Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3 , § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18 , § 20 Abs. 1 und 2, § 21…
§ 17 Aufbewahrung
…nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Entscheidungsfähigkeit erteilt werden. § 3 bleibt unberührt.…
§ 23
…1) Wer als Arzt 1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt a) die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist, b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse, c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. …
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