(1) Wer als Arzt
1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
a)die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,
b)ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
c)unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,
d)ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oder
e)ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,
2.eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,
3.die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
4.Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder
5.seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Art. 96 FMedG · FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
Art. 96 Artikel 96
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 22, 23 und 24 , BGBl. Nr. 275/1992) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002…
§ 26 In- und Außerkrafttreten
… 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2 , § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 , § 24, § 25 Abs. 4, §…
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