Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.
Rückverweise
FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 15
…ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort; 2. Namen ihrer Eltern; 3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und 4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen. (2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden…
§ 24
…Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt 1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 14 Abs. 1 vorgesehene Belehrung zu erteilen, 2. Samen oder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt…
§ 23
…medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt, 3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt, 4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder 5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18…