(1) Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus § 15 nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
(1a) Vorbehaltlich Abs. 1b hat der Vorstand der FMA hat vor Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Mitgliedern der zweiten Führungsebene der FMA bezieht. Vorbehaltlich Abs. 1b hat der Vorstand der FMA vor der Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar der zweiten Führungsebene nachgeordneten Leitungsfunktionen (dritte Führungsebene) zumindest eine interne Ausschreibung zu veranlassen. Bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene hat der Vorstand der FMA den Aufsichtsrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Genehmigung der Ernennung (§ 10 Abs. 2 Z 7) zu informieren.
(1b) In folgenden Fällen kann der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten und dritten Führungsebene absehen:
1. Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung in eine Funktion der zweiten oder dritten Führungsebene.
2. Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion der zweiten oder dritten Führungsebene und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.
In jenen Fällen, in denen der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene gemäß Z 2 abzusehen gedenkt, hat er den Aufsichtsrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Z 2 genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.
(2) Die Arbeitnehmer der FMA sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer unterliegen ferner der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.
(3) Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.
(4) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
Rückverweise
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 14 Personal
(1) Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus § 15 nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtsch…
E-Geldgesetz 2010
§ 24 Berufsgeheimnis
…Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.…
WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 104 Kontaktstelle und Informationsaustausch
… (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß…
§ 111 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Drittländern
…1) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel…
STS-VVG · STS-Verbriefungsvollzugsgesetz
§ 13 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
…im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit…
PKG · Pensionskassengesetz
§ 33 Aufsicht
…seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten. (8) Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG. (Anm.: Abs. 8a und 8b aufgehoben durch Art. 2 Z 64, BGBl. I Nr. 81/2018) (9) Die Pensionskassen haben…
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 120 Geheimhaltung
…Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des § 14 Abs. 2 FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind. (3) Abweichend von Abs. 1 ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen…