§ 24 Berufsgeheimnis — E-Geldgesetz 2010
Gliederung
4. Hauptstück Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
2. Abschnitt Aufsicht
§ 24 Berufsgeheimnis
Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.
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