FM-GwG
Gliederung
8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
§ 41 Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden
Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 4 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 1 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.
§ 41 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 41 Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden
…§ 41. Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 4 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs…
Art. 1 Artikel 1
…aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu den §§ 0, 2, 3, 7a, 13, 16, 20, 21, 22, 24, 25, 33, 41, und 44, BGBl. I Nr. 118/2016) Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843…
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