§ 28 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Jahr 2027 auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der in § 12 geregelten Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung zu prüfen und dem Nationalrat darüber zu berichten.
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