Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
§ 6 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 6 Berücksichtigung des Einkommens
…vergleichbare Leistungen auf Grund bundes oder landesgesetzlicher Vorschriften, 2. Leistungen aufgrund einer Behinderung, 3. Sonderzahlungen, 4. Familienbeihilfen ( § 8 FLAG ), 5. Mehrkindzuschläge ( § 9 FLAG ), 6. Kinderabsetzbetrag ( § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 ( EStG 1988 ), BGBl. Nr. 400/1988), 7. Familienbonus Plus ( § 33…
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