FinStrZG
Gliederung
3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977
§ 8 Befugnisse der Abgabenbehörde
Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.
§ 8 FinStrZG · FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
§ 8 Befugnisse der Abgabenbehörde
…Befugnisse der Abgabenbehörde § 8. Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene…
§ 24a Inkrafttreten
…Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, § 1 Abs. 2, die §§ 5 und 6 samt Überschriften, § 8 und § 25 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025 treten mit dem der…
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