§ 25 Vollziehung — FinStrZG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2. hinsichtlich des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3. der Bundesminister für Finanzen.
§ 25 FinStrZG · FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
§ 25 Vollziehung
…Vollziehung § 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für…
§ 24a Inkrafttreten
…zum 3. Abschnitt, § 1 Abs. 2, die §§ 5 und 6 samt Überschriften, § 8 und § 25 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in…
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