FinStrZG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23 FinStrZG · FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
…Verweisungen § 23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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