Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
Rückverweise
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 4 § 264
…Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben: 1. § 4 Abs. 2 Z 5 und die §§ 22, 391 bis 419 sowie 477 der Abgabenordnung vom 22. …
Art. 1 § 74a D. Rechtsschutzbeauftragter
…Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sie unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO). (2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen…
Art. 7 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…1) Die §§ 1 bis 52, 248 und 250 bis 252 des Finanzstrafgesetzes sind, der § 6 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und der § 28 des Tabakmonopolgesetzes 1968 sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf…
Art. 4 § 266
…des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, alle Bundesminister. (4) Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß…