FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.
Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1 § 6 Keine Strafe ohne Schuld.
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
Art. 1 § 6 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 6 Keine Strafe ohne Schuld.
…Keine Strafe ohne Schuld. § 6. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.…
Art. 7 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958) § 2. (1) Die §§ 1 bis 52, 248 und 250 bis 252 des Finanzstrafgesetzes sind, der § 6 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und der § 28 des Tabakmonopolgesetzes 1968 sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf…
Art. 1 § 74a D. Rechtsschutzbeauftragter
…Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sie unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO). (2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen…
Art. 4 § 266
…des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, alle Bundesminister. (4) Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß…
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