Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. September 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. August 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Sein Spruch lautet:
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"Der Antrag vom 5. August 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß ",
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}II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Antrag vom 5. August 2023 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Meldefrist des § 8 EU-MPfG ein. Er sei als Intermediär verpflichtet gewesen, bis 27. Juli 2023 eine Meldung zu erstatten, habe sich aber am 25. Juli 2023 durch wiederholte Falscheingabe seiner Zugangsdaten aus dem FinanzOnline-System (im Weiteren FOn) ausgesperrt. Die Codes für die Rücksetzung habe er erst am 5. August 2023 (Tag der Antragstellung) erhalten, da eine frühere Behebung urlaubsbedingt nicht möglich gewesen sei. Die Meldung habe er am Tag der Antragstellung nachgeholt. Mit Eingaben vom 8. und 9. August 2023 ergänzte der BF den Antrag dahingehend, dass die Meldung tatsächlich zunächst noch nicht erfolgt, sondern nur in FOn gespeichert worden sei, da ein auf Seiten des BMF liegendes technisches Problem die Einbringung verhindere. Dieses Problem sei behoben und die Meldung am 9. August 2023 eingebracht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. September 2023 wies das Finanzamt Österreich (im Weiteren FAÖ) den Antrag als unbegründet ab. Die Sperre des FOn-Zugangs sei weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis, sondern etwas häufig Vorkommendes, weshalb auch die Rücksetzung sogar online angeboten werde. Aus dem elektronischen Akt gehe hervor, dass sich der BF am 25. Juli 2023 zweimal ausgesperrt habe, weil er nach der ersten Rücksetzung an diesem Tag noch ein zweites Mal die Rücksetzung beantragt habe. Aufgrund der zweifachen Sperre könne nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Ob der BF zwischen dem 26. Juli und dem 4. August 2023 auf Urlaub gewesen sei, könne mangels näherer Angaben nicht beurteilt werden. Letztlich sei auch Voraussetzung, dass der Wiedereinsetzungswerber einen Rechtsnachteil erlitten habe, wozu ebenfalls Ausführungen fehlen würden. Dem EUMPfG seien jedenfalls keine Sanktionen für eine Fristversäumung zu entnehmen.
Dagegen brachte der BF am 18. September 2023 eine mit 14. September 2023 datierte Beschwerde ein und beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zugangsdaten sei die Meldefrist bereits abgelaufen gewesen. Die Sperre des FOn-Zugangs aufgrund der Falscheingabe der Zugangsdaten sei ein Ereignis gewesen, das der BF nicht erwartet habe. Es sei daher ein unerwartetes Ereignis gewesen. Die Sperre sei für den BF auch unabwendbar gewesen. Es lasse sich zwar nicht mehr feststellen, ob die Falscheingabe erfolgt sei, weil der BF die Zugangsdaten falsch in Erinnerung gehabt, oder sich vertippt habe, jedenfalls sei dies aber unvorhergesehen und die daraufhin erfolgte Sperre unabwendbar gewesen.
Gerade aus dem Umstand, dass solche Sperren häufig vorkämen, könne abgeleitet werden, dass nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen sei. Weshalb die zweite Sperre erfolgt war, könne sich der BF nicht erklären, er sei aber jedenfalls bei der Eingabe hochkonzentriert gewesen. Ein grob fahrlässiges Handeln könne ausgeschlossen werden.
Die Feststellung, die Fristversäumung sei nicht mit einem Rechtsnachteil verbunden, sei falsch, da § 49c FinStrG bei einer verspäteten Meldung einen Strafrahmen von bis zu 50.000,00 € bzw. bei grober Fahrlässigkeit 25.000,00 € normiere. Die Abholung der Codes eine Woche nach der Hinterlegung spiele keine Rolle, da die Frist im Zeitpunkt der Hinterlegung schon abgelaufen gewesen sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom 17. November 2023 hielt das FAÖ dem BF vor, dass eine bloß abstrakte Strafdrohung eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertige, sondern ein konkreter Rechtsnachteil eingetreten sein müsse. Der BF wurde aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass die Finanzstrafbehörde ein Verfahren eingeleitet, bzw. eine Strafe verhängt habe.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 2023 brachte der BF vor, dass die Rechtsansicht des FAÖ verfehlt sei. Ein Rechtsnachteil sei nach h.L. schon darin gelegen, dass die versäumte Handlung nicht mehr vorgenommen werden könne. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, weil es sich bei der Frist des § 49c FinStrG um eine nicht erstreckbare Fallfrist handle und auch eine Selbstanzeige nicht zur Nachholung ausreiche.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2024 wies das FAÖ die Beschwerde als unbegründet ab. Der BF habe keinen Rechtsnachteil erlitten, da er sehr wohl die Meldung, wenn auch verspätet, einbringen habe können. Eine Zurückweisung der Meldung habe der BF nicht behauptet. Es könne weiterhin nicht erkannt werden, welchen Rechtsnachteil er erlitten haben sollte, da es keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen gegeben habe und er auch die Meldung nachholen habe können. Insbesondere die zweite Sperre am selben Tag sei kein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis, da hier nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden könne.
In seinem Vorlageantrag vom 12. Februar 2024 brachte der BF ergänzend vor, dass weder eine Zurückweisung der verspäteten Meldung noch eine finanzstrafrechtliche Verurteilung für die Wiedereinsetzung relevant sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden müsse. Ein solcher Antrag wäre diesfalls präkludiert, wenn die Behörde nicht innerhalb dieser Zeit entscheide. In richtiger Auslegung des § 308 BAO habe die Behörde die Wiedereinsetzung zu verfügen, damit eben der Rechtsnachteil der Verurteilung nicht konkretisiert werde. Ein Ereignis müsse nicht kumulativ unvorhergesehen und unabwendbar sein. Insofern habe das FAÖ aktenwidrig entschieden, weil es den Umstand, dass der BF mit der Sperre nicht gerechnet habe, als glaubhaft feststellte. Der BF steige üblicherweise über die ID-Austria in FOn ein, dies sei aber wegen einer technischen Umstellung nicht möglich gewesen, weshalb er auf die Zugänge "Anmeldung mit Teilnehmer-Identifikation" und "Anmeldung mit Benutzername" ausweichen habe müssen. Für beide Varianten sei ein Passwort nötig, er habe sich jedoch nur eines kodiert notiert und daher nicht gewusst, für welchen Zugang dieses zu verwenden sei. Daher habe er auch nicht gewusst, ob das Passwort oder der gewählte Zugang falsch sei. Er habe sogar die Helpline kontaktiert, die ihm aber auch nicht helfen habe können. Dies zeige aber auch, dass er mit der verfügbaren Sorgfalt vorgegangen sei und daher keinesfalls fahrlässig gehandelt habe.
Das FAÖ legte die Beschwerde am 4. März 2024 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als Steuerberater sei an den BF ein strengerer Maßstab anzulegen als an einen Durchschnittsmenschen. Bei zweifacher Falscheingabe von Zugangsdaten sei bereits eine erhöhte Achtsamkeit erforderlich. Die zweite Sperre wäre jedenfalls vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass der BF das vorhandene Passwort nicht der richtigen Anmeldevariante zuordnen konnte, könne nicht als Entschuldigungsgrund herangezogen werden. Dem BF wäre außerdem mit einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt die Möglichkeit zur sofortigen Rücksetzung der Zugangsdaten offen gestanden. Weiters wäre dem Bf auch die Möglichkeit der Meldung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz EU-MPfG mit einem amtlichen Formular offen gestanden. Dass er diese Möglichkeiten nicht wahrzunehmen versucht habe, habe sich der BF zurechnen zu lassen. Letztlich sei dem BF anzulasten, dass er durch die späte Behebung der Zugangsdaten die Fristversäumnis noch verlängert habe.
Die gegenständliche Rechtssache RV/7100840/2024 wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 3. Februar 2025 zum Stichtag 7. Februar 2025 der Gerichtsabteilung 1036 zugeteilt.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 wurde der BF aufgefordert zu bescheinigen, dass eine Anmeldung bei FOn mit der ID-Austria nicht möglich war und anzugeben, bis wann dies nicht möglich war. Weiters wurde er aufgefordert anzugeben, ab wann er urlaubsbedingt ortsabwesend war und dies entsprechend zu bescheinigen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Juni 2025 gab der BF an, dass er sich am Dienstag, den 25. Juli 2023 aus FOn ausgesperrt habe und die neuen Zugangscodes erst am Montag, den 31. Juli 2023 hinterlegt worden seien. Die Meldefrist sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen gewesen. Ortsabwesend sei er von Samstag, den 29. Juli 2023 abends bis Dienstag, den 1. August 2023 vormittags gewesen. Dies sei jedoch unerheblich, da die versäumte Frist bereits am 27. Juli 2023 abgelaufen sei.
Am 11. Juli 2025 richtete das Bundesfinanzgericht ein Amtshilfeersuchen an das Bundesministerium für Finanzen. Es wurde die Mitteilung, ob ein amtliches Formular i.S.d. § 18 Abs. 1 zweiter Satz EU-MPfG bereits herausgegeben wurde und allenfalls auch die Übermittlung dieses Formulars erbeten. Das Bundesministerium teilte am 21. Juli 2025 mit, dass ein derartiges Formular bisher nicht zur Verfügung steht.
Am 16. September 2025 wurde die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsansicht an, dass schon aufgrund der Strafdrohung ein Rechtsnachteil bestehe. In der mehrfachen Falscheingabe der Zugangsdaten könne jedoch nicht bloß eine leichte Fahrlässigkeit gesehen werden. Der BF habe sich außerdem zurechnen zu lassen, dass er nicht versucht habe, auf anderem Weg eine fristgerechte Meldung herbeizuführen.
Der BF brachte ergänzend vor, dass er im gegenständlichen Fall nicht als steuerlicher Vertreter, sondern als Intermediär, also in eigener Sache eingeschritten sei. Die Judikatur zum erhöhten Sorgfaltsmaßstab beziehe sich jedoch immer auf Vertretungsfälle, weshalb hier nicht auf einen erhöhten, sondern einen gewöhnlichen Sorgfaltsmaßstab abgestellt werden müsse. Die zweifache Falscheingabe von Zugangsdaten könne auch einem gewöhnlich sorgfältigen Menschen durchaus passieren. Da der BF im Rahmen seiner Tätigkeit keine laufende Mandantschaft betreue, sondern projektbezogen arbeite, verwende er FOn nur selten, üblicherweise in eigener Angelegenheit. Insofern verfüge er nicht über eine besondere Praxis mit diesem technischen Verfahren. Außerdem steige er üblicherweise über die ID-Austria ein, weshalb ihm eine gewisse Unsicherheit nicht vorzuwerfen sei. Die maßgebliche Sorgfalt beziehe sich nicht auf die Eingabe von Zugangsdaten, sondern auf die Einhaltung der Fristen. Der BF habe diese Meldung nicht erst am letzten Tag der Frist durchführen wollen sondern, bereits einige Tage zuvor. Dies wäre auch fristgerecht erfolgt, wenn dem nicht ein technisches Hindernis entgegengestanden wäre.
Das FAÖ betonte, dass sehr wohl ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzusetzen sei, weil für die Rolle eines Intermediär ein hohes steuerliches Wissen erforderlich sei und daher davon ausgegangen werden könne, dass diese Rolle nur von Steuerberatern ausgeübt wird.
Auf Befragung des Richters gab der BF an, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass Zugangsdaten für FOn auch persönlich und sofort beim Finanzamt rückgesetzt werden können. Deshalb habe er diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen. Im Rahmen zweier Telefonate mit dem Finanzamt sei er auf diese Möglichkeit auch nicht hingewiesen worden. Im Übrigen sei allerdings davon auszugehen, dass er in den relevanten zwei Kalendertagen ohnehin keinen Termin bekommen hätte.
Der BF war als Intermediär verpflichtet, bis zum 27. Juli 2023 eine Meldung nach dem EUMPfG abzugeben.
Am 25. Juli 2023 wollte sich der BF zu diesem Zweck bei FOn anmelden. Aufgrund einer dreimaligen Falscheingabe seiner Zugangsdaten wurde sein Zugang vom System gesperrt. Der BF leitete daraufhin ein Online-Rücksetzungsverfahren ein und bekam per SMS ein Einmalpasswort zugesendet.
Am selben Tag leitete der BF ein weiteres Rücksetzungsverfahren ein. Die neuen Zugangsdaten wurden ihm in der Folge per RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 31. Juli 2023. Dieser Brief wurde vom BF am 5. August 2023 behoben.
Am 5. August 2023 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. An diesem Tag wollte er auch die versäumte Meldung nachholen, diese wurde jedoch in FOn zunächst lediglich gespeichert. Aufgrund einer technischen Umstellung in FOn war eine tatsächliche Einbringung der Meldung an diesem Tag nicht möglich. Die Meldung erfolgte am 9. August 2023.
Die Feststellung zur Meldeverpflichtung des BF und zur diesbezüglichen Frist gründet sich auf das glaubhafte und unbestrittene Vorbringen des BF. Die Feststellungen zum Login-Versuch, zur Sperre und zu den beiden Rücksetzungsverfahren gründen sich auf das Vorbringen des BF, die aus dem elektronischen Akt des FAÖ abrufbaren Informationen sowie auf im Amtshilfeweg vom Bundesministerium für Finanzen erteilte Auskünfte. Die Feststellungen zur Zustellung der neuen Zugangsdaten gründen sich auf die dem als Anlage zum Antrag übermittelten RSa-Kuvert zu entnehmenden Angaben. Die Feststellungen zum Datum der Antragstellung sowie zum Datum der Nachholung der versäumten Meldung gründen sich auf die Angaben des BF im Wiedereinsetzungsantrag sowie in den beiden ergänzenden Schriftsätzen vom 8. und 9. August 2023.
Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden.
Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Wird mit dem Antrag nicht spätestens gleichzeitig die versäumte Handlung nachgeholt, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 2.4.1987, 87/16/0042).
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF die versäumte Handlung erst 4 Tage nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags nachgeholt. Dass eine frühere Einbringung der Meldung aus technischen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre, ist nicht maßgeblich, insbesondere zumal es sich dabei um ein anderes, als das im Antrag geltend gemachte Hindernis handelt. Es wäre dem BF offen gestanden, zunächst die versäumte Handlung gesichert nachzuholen und erst im Anschluss den Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Aus dem dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten Auszug aus FOn ist zudem gut erkennbar, dass die Meldung zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Auszuges lediglich gespeichert und noch nicht eingebracht war.
Das Hindernis des gesperrten FOn-Zuganges ist erst mit der Behebung der neuen Zugangsdaten am 5. August 2023 weggefallen. Dem BF stand daher am Tag der Antragstellung noch die gesamte Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags offen. Sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung des §§ 308 BAO als auch nach der Rechtsprechung muss die Nachholung der versäumten Handlung nicht zwingend gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen, sondern kann auch bereits im Vorfeld vorgenommen werden (vgl. VfGH 2. 12. 1976, B 369/75, ZfVB 1977/3/1351 = Slg 7935; VwGH 19. 1. 1977, 1212/76 (vS), ZfVB 1977/4/1533 = Slg 9226/A; 26. 5. 1987, 87/11/0032, ZfVB 1988/1/323).
Da die versäumte Handlung im beschwerdegegenständlichen Fall nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt wurde, ist dieser Antrag im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen. Diese Konsequenz ergibt sich unabhängig von einem allfälligen Verschulden des BF. Da das FAÖ den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, ist dessen Spruch dahingehend zu ändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Da der Wiedereinsetzungsantrag schon aufgrund der verspäteten Nachholung der versäumten Handlung zurückzuweisen ist, ist die Frage, ob dem BF hinsichtlich der Sperre des FOn-Zugangs aufgrund der Falscheingabe der Zugangsdaten ein leichtes oder ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, nicht entscheidungsrelevant.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsfragen zu lösen, zu denen es noch an Rechtsprechung des VwGH fehlt, bzw. diese uneinheitlich ist. Die Entscheidung weicht auch nicht von der in der Begründung zitierten Rechtsprechung des VwGH ab.
Hinsichtlich der Konsequenzen einer verspäteten Nachholung der versäumten Handlung gibt es bereits eine Rechtsprechung des VwGH, von der in diesem Erkenntnis auch nicht abgewichen wird.
Wien, am 30. September 2025
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