BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzArt. 1 § 115

Art. 1 § 115

In Kraft seit 01. Januar 2014
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Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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