Art. 1 § 121
Art. 1 § 121 — FinStrG
Art. 1 § 121 — FinStrG
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1976
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043151
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kommt der Beschuldigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens; § 115 wird hiedurch nicht berührt.
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