Art. 1 § 109 4. Sachverständige und Dolmetscher
In Kraft seit 15. August 2018
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.
A. Beweismittel. 1. Allgemeines.
Art. 1 § 109 4. Sachverständige und Dolmetscher
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