(1) Hauptaufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) zum Nutzen Österreichs. Darüber hinaus können der Gesellschaft im öffentlichen Interesse liegende Förderungsmaßnahmen übertragen werden.
(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
1. Förderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen;
2. Durchführung und Abwicklung strategischer Förderungsmaßnahmen und -programme für FTEI+D;
3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen sowie der Digitalisierung;
5. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
6. Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTEI+D-Förderungsmaßnahmen und -programmen;
7. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTEI+D;
8. Unterstützung des Bundes bei Beratungsleistungen, Mittlungsleistungen sowie durch Entwicklung, Umsetzung und Monitoring von strategischen und operativen Maßnahmen;
9. Die Abwicklung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Förderungsmaßnahmen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag übertragen werden.
Die Gesellschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres über die Maßnahmen und Tätigkeiten im Bereich der Digitalisierung des abgelaufenen Kalenderjahres dem Nationalrat Bericht zu erstatten.(3) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(4) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
(5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 6.
Rückverweise
FFGG · Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
§ 3 Aufgaben der Gesellschaft
…berechtigt. Dazu zählen insbesondere: 1. Förderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen; 2. Durchführung und Abwicklung strategischer Förderungsmaßnahmen und -programme für FTEI+D; 3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft; 4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und…
§ 5 Finanzierung
…und administrativen Kosten); 2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen; 3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte; 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen; 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und 6. sonstigen Einnahmen. (2) Der Abschluss…
§ 2 Vermögensübertragung
…Dezember 2003 unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen. (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) in die Gesellschaft als…
§ 17 Inkraft- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft. (2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (3) § 1 Abs…