§ 5 Finanzierung — FFGG
(1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;
3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
6. sonstigen Einnahmen.
(2) Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
§ 5 FFGG · FFGG · Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
§ 5 Finanzierung
…1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus: 1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen…
§ 17 Inkraft- und Außerkrafttreten
…1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2, § 5 Z 1, 2 und 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § …
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