(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 und auf § 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
(4) Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 3 die Summe der Gutschriften übersteigt.
(5) Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Rückverweise
FFGG · Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
§ 11 Haftungsbestimmungen
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Za…
§ 18 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der…
§ 12
…BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden. (2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). (3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen…
§ 14 Abgaben und Gebührenbefreiung
…des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit. (4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist. (Anm.: Abs. …