(1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 36 Z 2, BGBl. I Nr. 135/2020)
Rückverweise
FFGG · Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
§ 18 Vollziehung
…der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 4. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität…