BundesrechtBundesgesetzeFirmenbuchgesetz§ 7

§ 7

In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

1. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

2. die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;

3. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

Rückverweise