FBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
§ 32 Vollzug
(1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.
§ 32 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
…§ 32. (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen. (2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler…
…müssten weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen würden gemäß § 33 Abs 4 FBG nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen. § 32 Abs 1 FBG sehe vor, dass in die Eintragung ein Verweis auf den zu Grunde liegenden Gerichtsbeschluss und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen sei. Nach dem…
Rückverweise