FBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Verfahren
§ 26 Berichtigungen
Rückverweise
(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
§ 26 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 26 Berichtigungen
…§ 26. (1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. (2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung…
§ 43 In-Kraft-Treten
…Nr. 116/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (17) § 20a, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 35b Abs. 3 sowie § 37…
§ 32 Vollzug
…auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen. (2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.…
Art. 8 Artikel 8
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 20a, 21, 26, 33, 34, 35b und 37 BGBl. Nr. 10/1991) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie…