(1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 10 Veröffentlichungen
…1) Eintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Abs. 1 FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene…