§ 29 Datenbank des Firmenbuchs — FBG
Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).
GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)
…Umstellung mit Edikt kundzumachen. (2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach § 2 FBG bereits zur Gänze in der Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist. (3) Das Edikt…
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