(1) Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
4. Familienstand und Geschlecht;
5. Beruf bzw. Tätigkeit;
6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
9. Bescheide;
10. Bankverbindung und Kontonummer;
11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
12. Zahlungsbeträge.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
Rückverweise
FamZeitbG · Familienzeitbonusgesetz
§ 9 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
…Familienstand und Geschlecht; 5. Beruf bzw. Tätigkeit; 6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers; 7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen; 8. Art, Umfang und Stand der Verfahren; 9. Bescheide; 10. Bankverbindung und Kontonummer; 11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht; 12. Zahlungsbeträge. (3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als…
§ 12 Inkrafttreten
…Kraft und ist auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden. (2) § 4 Abs. 3, § 8 und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in…