Art. 7 Artikel 7
In Kraft seit 29. Juli 2026
Up-to-date
Mit Artikel 1, 3 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, umgesetzt. Mit Artikel 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, umgesetzt.
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