Anti-Greenwashing RL
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
4. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:
2. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Folgender Artikel wird in Kapitel V eingefügt:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 27. September 2031 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Dieser Bericht enthält eine Bewertung des Beitrags der vorliegenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte, insbesondere der Wirksamkeit der harmonisierten Kennzeichnung und der harmonisierten Mitteilung zur Verbesserung der Verfügbarkeit von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien und des Verständnisses der Verbraucher davon sowie der Kenntnis der Verbraucher ihrer Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus werden in dem Bericht der Gesamtbeitrag der vorliegenden Richtlinie zur Beteiligung der Verbraucher am ökologischen Wandel und ihre Auswirkungen auf die Unternehmer bewertet.
Dieser Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.
(1) Bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode einer solchen Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:
(1) Folgende Nummer wird eingefügt:
(2) Die folgenden Nummern werden eingefügt:
(3) Folgende Nummer wird eingefügt:
(4) Die folgenden Nummern werden eingefügt: