(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntzugebenden Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Weiters hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 70 Abs. 2 die Gesamtzahl der in den Stimmenbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Schließlich hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 72 Abs. 4 die auf die einzelnen Bewerber im Landeswahlkreis entfallenden Vorzugsstimmen zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Rückverweise
EuWO · Europawahlordnung
§ 74 Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. (2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzügl…
§ 76 Ermittlungen der Landeswahlbehörde
… 9a Abs. 3); 4. die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1; 5. das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form; 6. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten…
§ 75 Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
…1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 39 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen: 1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen…