(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 39 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate sowie die auf die einzelnen Bewerber vorläufig entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln.
(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Rückverweise
EuWO · Europawahlordnung
§ 76 Ermittlungen der Landeswahlbehörde
…etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse…