Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. „EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;
2. „EUStA VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;
3. „Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
4. „teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
5. „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
6. „Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.
Rückverweise
EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 1 Grundsätze
…den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.…
§ 18 Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl
…In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, §…