(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA VO (§ 2 Z 2).
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.
Rückverweise
EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 20 Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung
…1) In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § …
§ 18 Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl
…In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, §…
§ 19 Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen
…In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht…